Hach, eine kleine Pressemeldung auf OpenPR, die ich einfach übernehmen mußte (hätten die Jungs meinen heute morgen hinterlassenen Kommentar zugelassen, hätt ich es wohl nicht gepostet):
Seit über 7 Jahren ist die R** B to B Marketingagentur, mit Sitz in Karlsruhe, ausschließlich auf die Gewinnung neuer Kunden für die private Krankenversicherung spezialisiert. Für dieses hartumkämpfte Marktsegment hat die etablierte Agentur ein spezielles System der Neukundengewinnung entwickelt. Anders als bei anderen Agenturen erhalten potenzielle Neukunden, die über Premium Telemarketing angesprochen werden, bei Interesse zunächst ein PKV Kompaktangebot und werden nach Erhalt des Angebotes telefonisch qualifiziert beraten und bewertet. Nur bei dabei festgestelltem Interesse wird ein Außendiensttermin vereinbart, den ein Kooperationspartner der Agentur, eine PKV Versicherungsagentur, oder ein PKV Mehrfachagent beim Interessenten vor Ort wahrnimmt.
Die Agentur ist bundesweit tätig und spricht seriös telefonisch nur Selbstständige und Freiberufler an. Die Kooperationspartner sind in das System der PKV Neukundengewinnung jeweils mit eingebunden. Der Vorteil für die Kooperationspartner liegt auf der Hand: Sie haben es mit potenziellen Interessenten zu tun, die über qualifizierten Dialog und Angebot wissen, warum es geht und daher ein entsprechendes Interesse an einem PKV Terminbesuch haben. Die R** B to B Marketingagentur trägt mit ihren strengen Kriterien dazu bei, dass die Qualität dieser Termine stimmt.
Agenturinhaber Uwe H. R***, seit 1996 im Telemarketing selbstständig, sagte kürzlich in einem Interview: “Wir trennen die Spreu vom Weizen, das ist unsere ständige Herausforderung.“
Liebe Kollegen, eine Private Krankenversicherung ist vor allem eines:
Privat.
Und damit wird der Selbständige und Freiberufler zwangsläufig zum Verbraucher und eine "mutmaßliche Einwilligung" sollte somit nicht gegeben sein. Siehe § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
(...)
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
Für alle, denen Anrufe zur Privaten Krankenversicherung auf den Geist gehen oder für jene, die sich selbst informieren möchten: Hier geht es zur
Wettbewerbszentrale, die die Spreu vom Weizen trennt. Das ist deren ständige Herausforderung.