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Schleichwerbung im Internet und bei Kinofilmen

Werbung ist grundsätzlich dem Adressaten als solche kenntlich zu machen. Wird dagegen Werbung in einer vermeintlich unabhängigen, sachverständigen oder wissenschaftlichen Äußerung (redaktionelle Werbung) ohne weitere Kennzeichnung verpackt, so kann eine unzulässige Schleichwerbung vorliegen. Ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wiegt umso schwerer, da ein Verbraucher derlei Äußerungen typischerweise mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit als bei erkennbarer Werbung zumisst. Eine solche auf Täuschung basierende Schleichwerbung beeinflusst den Verbraucher subtiler und häufig intensiver als direkte Werbung, ohne dass es der Verbraucher überhaupt bemerkt.

Schleichwerbung kann in vielen Formen erfolgen: Sei es der „neutrale“ Zeitungsartikel über das neueste Modell eines Autoherstellers, sei es das deutliche Lob einer TV-Moderatorin über ihre Diäternährung. Daneben erfolgt Schleichwerbung aber auch häufig als in Kinofilmen in Form von sog. „Product Placement“. Hierbei geht es darum, dass dem Filmcharakter durch einen Hersteller Markenartikel zur Verfügung gestellt werden, die dann möglichst werbewirksam und oft im Bild zu sehen sind. Aktuelles Beispiel sind die James Bond Filme: Nicht umsonst wurde bereits die frühere James Bond Episode „die another day“ in der Werbeindustrie spöttisch „buy another day“ genannt, da in dem Film mehr als zwanzig Firmen mit „Product Placement“ Deals im Wert von zusammen 120 Millionen Dollar vertreten waren. Das Spektakel zeigte, dass man bestimmte Szenen oder auch ganze Drehtage tatsächlich kaufen kann. Und auch die neuste Episode „Ein Quantum Trost“ wird wieder von zahlreichen Werbepartnern unterstützt: So bezahlt bekanntermaßen Ford eine Menge Geld, damit James Bond nicht mit einem BMW, sondern mit einem Aston Martin die Welt rettet.

Schleichwerbung

„Product Placement“ ist grundsätzlich nicht erlaubt, das wettbewerbsrechtliche Verbot solcher getarnter Wirtschaftswerbung gilt prinzipiell auch für Kinospielfilme. Warum fährt James Bond dann aber trotzdem weiter? Die Rechtsprechung wendet die strengen Maßstäbe des Verbots von Schleichwerbung bei Kinofilmen nur eingeschränkt an, da der normale Zuschauer bei privat hergestellten Spielfilmen mit einer anderen Erwartungshaltung als - überspitzt gesagt - bei der Tagesschau herangeht: Erst wenn ein Kinofilm Werbung im Übermaß enthält, ist derartige Schleichwerbung unzulässig. Die genaue Bewertung des „Übermaßes“ ist dann immer die Einzelfrage, um die sich die Juristen streiten. Zusammenfassend und vereinfacht gesagt gilt aber: Solange der Film noch eine eigene Handlung hat, darf James Bond ruhig mit einem Aston Martin durchs Bild fahren.

Ein weiteres Problemfeld ist die getarnte Werbung im Internet. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass auch dort Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der redaktionellen Angebote eindeutig getrennt sein muss.

Unlauter ist hingegen eine Schleichwerbung im Internet, bei der dem Leser eine entgeltliche Anzeige als eigener redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Anzeigen müssen daher im Stil und Aufmachung eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden. Dieses kann dadurch erfolgen, dass die Werbung in einen getrennten Anzeigenteil angeordnet oder ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet wird. Werbetreibende sollten auch beachten, dass ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite verweist, gesondert gestaltet werden muss: Es hat bereits bei der Verlinkung für den Leser erkennbar zu sein, dass auf eine Werbeseite verweisen wird.

Übrigens, wettbewerbsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Übertragung eines Bayern München Fußballspiels die Bandenwerbung gezeigt wird oder wenn der Poldi im anschließenden Interview seinen fünf Minuten Einsatz in der Nachspielzeit rechtfertigt und dabei auf seiner Kleidung das Adidas Logo glänzt. Denn in solchen Momenten wird der Zuschauer nicht über die Werbemaßnahme getäuscht.


Rechtsanwalt Sebastian Trost schreibt einmal pro Monat im Besserwerberblog über Marketing-Recht, Werberecht, Urheber- und Markenrecht...
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Kommentare

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Carolin:

Dazu kam vor kurzem auch ein Artikel in den Aachener Nachrichten!

Fazit: Product-Placement allein reicht nicht, man muss sich auch offen und mit einem wissenden Lächeln dazu bekennen.
15:35

Michael:

Es gibt Gesteze und man muss gut aufpassen. Ich habe unlaengst solch einer Film gesehen mit Werbung.
10:31

Gabi:

Und man versucht jede Moeglichkeit zu reklamieren. es gibt Behoerden, die dafuer bestaendig sind, die kontrollieren sollen.Ja, es ist voll von Schleichwerbung und die sehen wir ueberall.
10:44

Dennis:

Grundsätzlich habe ich die Verhältnisse mit zu kennzeichnender Werbung im Web (egal ob Banner oder Textlink) verstanden. Aber wie ist es mit einem Firmenbegleitenden Blog, der auf die eigene Firma verweist?
13:12

Heribert Holl:

Ist ja alles richtig, wenn man in Deutschland mit Sitz und Geschäftstätigkeit angesiedelt ist. Wir arbeiten aber, wie viele andere auch europaweit. Jede Menge Homepages unter Spanischer S.L. mit spanischer Adresse verstoßen eindeutig gegen Deutsches Recht. Noch besser: Spanische Adresse einer irischen Ltd, Server in der Ukraine, polnische Telefonnummer... wie will man das denn ahnden, bzw. wie soll die Rechtsverfolgung nach BRD - Recht denn aussehen?
02:33

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