Natürlich buhlen
BMW,
Porsche,
Benz,
Opel,
Ford,
Renault,
VW,
Seat,
Toyota,
Daihatsu,
Mitsubishi,
Citroen,
Peugeot,
Skoda und meinetwegen auch
Rolls-Royce,
Aston Martin,
Maybach und
Hummer um die Gunst der Deutschen, aber diesmal geht's um deren Anhänger (wobei letztere sehr selten damit gesichtet werden) und auch eher um spezielle Anhänger, nämlich die, die stehen, die nicht als Lasten-, sondern Werbeträger eingesetzt werden.
Höchrichterlich gab es nun in deinem, meinen, unser aller Namen folgende
Presseerklärung des
Bundesgerichtshofes (
BGH):
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum wettbewerbswidrig ist, wenn eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt.
Das Landgericht hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße. Dieser Verstoß führe zur Wettbewerbswidrigkeit.
Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Denn wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.
Urteil vom 11. Mai 2006 – I ZR 250/03
Etwas weniger juristisch kommentiert das der
lawblog:
Straßenrecht hat mit Wettbewerbsrecht nichts zu tun.
Wenn ich jetzt eine junge Frau in einem engen Kleid an einer mannsbekannten Straße in einem eng anliegenden Kleid mit meinem Logo drauf auf und ab stöckeln lasse, würde sie dann auch wegen Fehlen einer Sondernutzung .... Manchmal macht mich meine Heimat nur so unsagbar müüüüde ... Wie kommt man überhaupt auf die Idee, dagegen zu klagen und dann auch noch den BGH damit zu belämmern?