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Werben nach Gesetz - das neue UWG

Es gibt noch Menschen, die uns kostenlos Informationen zur Verfügung stellen. Nützliche noch dazu. Deshalb verlinke ich gern auf den Leitfaden "Rechtssicher werben nach neuem UWG", das derzeit hier als kostenloser Download zu finden ist.

Netterweise hat der Verfasser Thomas Seifried darauf geachtet, das Ganze für Marketingmenschen zu schreiben, also für uns. Er weist darauf hin, dass dieser Leitfaden natürlich keine Rechtsberatung ersetzt. Aber nützlich ist es allemal, zu wissen, wo Fallstricke lauern könnten.

Ideenklau und Diebstahl im Internet

Das Internet ist selbstverständlich kein rechtsfreier Raum. Was offline rechtswidrig ist, verstößt in der Regel auch online gegen das Gesetz. Diese an sich logische Überlegung wird gerade im Internet angesichts der Unmenge an Informationen und Ideen sowie der Anonymität von manchen nur zu gerne vergessen. Warum selbst Ideen entwickeln oder eigene Daten sammeln, wenn andere schon kreativ vorgearbeitet haben? Dieser Verzicht auf eigene geistige Anstrengungen ist nicht nur frustrierend für denjenigen, der zuvor in mühevoller Kleinarbeit gearbeitet hat, sondern zudem rechtlich äußerst problematisch. Eine Veröffentlichung im Internet gibt niemanden automatisch das Recht zur Übernahme.

Diebstahl Internet

Der plumpe Klau mittels „Copy and Paste“ ist zum Glück leicht beweisbar und eindeutig rechtswidrig. Schwieriger kann es dagegen werden, wenn Motive und Designs einfach übernommen werden.

Der Bayrische Rundfunk berichtete vor wenigen Tagen von einem besonders dreisten Ideenklau, dem eine Berliner Designerin zum Opfer gefallen ist: Diese hatte auf dem Internet-Portal „Threadless“ ein Design für eine T-Shirt Grafik hochgeladen. Zur Information: „Threadless“ ist ein amerikanischer Online-Shop, der Graphik T-Shirts verkauft. Jedermann kann dort Design Entwürfe einstellen, die dann bewertet werden. Die Designs mit den besten Bewertungen gehen später in Druck. Zu ihrer Freude gewann die junge Designerin mit ihrer Grafik einen Wettbewerb auf „Threadless“, so dass der Betreiber ihr T-Shirt Design druckte und online verkaufte. Hierbei wurde ihr zugesichert, dass sie selbstverständlich weiterhin das Urheberrecht an dem Design behalte. Im September 2008 erhielt die Designerin aber einen Hinweis, dass ihr T-Shirt-Motiv von der US-Modekette „Forever21“ – die amerikanische Ausgabe von H&M – einfach ungefragt abgekupfert werde. Das gleiche T-Shirt, das bei „Threadless“ erhältlich sei, werde nun mit leicht anderen Farben, aber dem gleichen Design von der Modekette vertrieben. Offensichtlich waren der Kreativabteilung von „Forever21“ die eigenen Ideen ausgegangen…

Wegen solchen Urheber- oder Markenverletzungen kann der Betroffene umfangreiche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Schwierigkeit bei derartigen Verstößen ist aber mitunter die praktische Umsetzung in unserer globalen Welt. Im Fall der Designerin spielte sich beispielsweise der ganze Verstoß in den USA ab – dort ist es sehr teuer und schwierig zu klagen. Besser schaut es dagegen aus, wenn sich der Streit in Deutschland abspielt oder auswirkt, wie bei Importen von gefälschter Ware auf den deutschen Markt: In Deutschland ist es wesentlich leichter und etwas billiger, die Schutzrechte wirkungsvoll durchzusetzen.

Das der Diebstahl im Internet aber auch kuriose Formen entwickeln kann, beweisen die Ermittlungen der Bochumer Polizei nach einem Himmelstränenband, Phönixschuhen, Siamesenmessern und 7 Mio. Yang. Wer jetzt verwirrt schaut, hat wahrscheinlich noch nie etwas vom Online - Fantasyspiel „Metin2“ von Gameforge gehört. Dort waren einem Spieler die genannten Ausrüstungsgegenstände seines Avatars auf unerklärliche Weise abhanden gekommen – Ausrüstung, für die der Spieler immerhin innerhalb von zwei Jahren etwa 1.000 Euro investiert hatte. Ob es jemals zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen wird, darf bezweifelt werden. Wer solche Taten aber als absolut lächerlich darstellt, sollte sich vorher einmal vor Augen halten, dass virtuelle Werte längst echte Sachwerte für Menschen bedeuten können. Wer bei einem Online-Pokerspiel virtuell 1.000 Euro gewinnt, würde sich sicher (zu Recht) auch beschweren, wenn der Gewinn einfach verschwindet.
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Adwords im Namen des Volkes

Darf man fremde Markennamen als AdWords buchen?
Ja, ja, vielleicht.

In drei Fällen wurden am Bundesgerichtshof genau darüber entschieden, wie der Spiegel berichtete - und zwar so:

Der Markennamenbestandteil von dem Konkurrenten darf benutzt werden, um für ein mit der Marke konkurrierendes Produkt zu werben, auch wenn es sich um eine "beschreibenden Angabe" handelt, die"markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird". (AZ: I ZR 139/07)

Man darf den Firmennamen eines Konkurrenten als Such-Schlüsselwort bei Google mieten, da der Internet-Nutzer nicht davon ausgehe, dass die im Umfeld einer Suche geschalteten Anzeigen zwangsläufig von dem gerade gesuchten Unternehmen kommen, bestehe keine Verwechslungsgefahr. (AZ: I ZR 30/07)

Hätte sich im konkreten Fall die Firma ihren Namen als Markennamen schützen lassen, wäre es vielleicht anders ausgegangen. Denn
wenn ein Werbender ganz gezielt den markenrechtlich geschützten Produktnamen eines Konkurrenten als Werbestichwort bucht, um immer dann mit Anzeigen auf der Suchergebnisseite zu erscheinen, wenn eigentlich nach dem konkreten Produkt des Konkurrenten gefahndet wird, "hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt." Diese Frage leitete das BGH "zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag" dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg weiter. (AZ: I ZR 125/07).

Vielleicht gibt es das dann auch in verständlich.

Hurra, wir können klagen!

Was lesen wir da auf der Webseite von Herrn Kruse?
Karoshi* jetzt auch bald in Deutschland …
(Wer dem Link nicht folgen will, für den gibt es hier auch einen Screenshot.)

Kam uns nicht nur spanisch, sondern auch sehr bekannt vor, denn auch wir berichteten schon am 2.10.2008 von Karoshi jetzt auch bald in Deutschland*

Der Experte sieht sofort, dass da das Sternchen an einem anderen Platz steht. Und im Text selbst gibt es eine Handvoll "Variationen". Aber ansonsten: Diebstahl.

Was nun, Herr Kruse?
Was tun, Herr Anwalt?

Nomen est Omen – Marketing mittels Kanzleinamens

Die Anwaltschaft hat in den vergangenen zehn Jahren einen grundlegenden Wandel vollzogen, der sich nicht nur in zahlreichen Gesetzesreformen widerspiegelt. Alleine die Zahl der in Deutschland zugelassenen Anwälte ist seither auf rund 147.000 gestiegen. Vor allem in den Ballungsräumen kann inzwischen nur der bestehen, der ein eigenes Profil vorweisen kann. Daher kommt heutzutage kein Anwalt ohne irgendeine Form der Werbung aus. Denn auf lange Sicht gilt auch für Anwälte der Grundsatz:

Sie können noch so gut sein, Sie werden untergehen, wenn Sie keiner kennt!

Marketing Kanzleinamen Ein erstes Mittel, um eine Botschaft zu vermitteln, stellt hierbei die Wahl des Kanzleinamens dar. Üblicherweise heißt eine Kanzlei wie ihr Rechtsanwalt bzw. ihre Rechtsanwältin, oder? RA Schmidt; Anwaltsbüro Müller, Rechtsanwälte Trost oder ABS Rechtsanwälte - schätzungsweise 98% der deutschen Kanzleien wählen ihre Namen nach diesem Muster. Wobei sich der Verfasser als rühmende Ausnahme nicht vorstellen kann…Auch wenn diese Vorgehensweise nahe liegt, ist sie nach Ansicht von zahlreichen Marketingexperten nicht die effektivste Option, um ein eigenes Kanzleiprofil auszudrücken.

Der Vorteil bei der Benennung der Kanzlei nach ihrem Inhaber liegt sicherlich darin, dass der Anwalt für Außenstehende persönlich hinter seiner Kanzlei steht. Er bürgt gewissermaßen mit seinem Namen für die angebotenen Leistungen. Für den unbedarften Rechtssuchenden ist eine solche Benennung aber nicht allzu aussagekräftig. Mit Ausnahme der Rechtsanwälte Bossi oder Lenssen (& Partner) hat sich in der Öffentlichkeit kaum ein Anwalt einen Namen gemacht, eine Botschaft ist in den seltensten Fällen mit dem Anwaltsnamen verbunden. Realistisch betrachtet geht die Auffälligkeit eines Anwaltsnamens also eher gegen Null.

Angefangen in der Branche der Online-Anwälte versuchen daher in der letzten Zeit zahlreiche Kanzleien, die eigene Besonderheit durch eingängige Namen auszudrücken. Beispiele gefällig? ACURIS, Advo Company, Advocall, Advocatur, Avocado, Clemente, Gigarecht, IhrAnwalt24, Juraxx, Juritax, Juriworld, Syndicus etc.

Inwieweit diese Namenskreationen gelungen sind, bleibt dem Betrachter überlassen. Allerdings lässt sich nicht verleugnen, dass die Namen im Gedächtnis hängen bleiben. Gleichzeitig erfüllt die geschickte Wahl des Kanzleinamens nicht nur die Aufgabe der Benennung der Kanzlei, sondern vermittelt zusätzlich eine eigene Botschaft. Sei es, dass ein vertrauenswürdiges und sympathisches Image der Anwälte verkauft, sei es, dass das Tätigkeitsfeld der Kanzlei ausgedrückt werden soll. Weiterer Vorteil: Es handelt sich nicht nur um einen einmaligen Effekt wie bei einer Anzeige, sondern die Imagewirkung bleibt während der gesamten Lebensdauer des Unternehmens bestehen.

Bei der Suche eines originellen Kanzleinamens gibt es sicher zahlreiche Möglichkeiten, um mit einem besonderen Namen aufzufallen. Dabei sollte die Tonalität und Richtung eines Namens immer auf die jeweilige Mandanten-Zielgruppe ausgerichtet sein, die man ansprechen möchte. Bei aller Kreativität sollte aber immer berücksichtigt werden, dass gute Anwälte in den Augen der Mandanten stockkonserativ sind. Flappsige Namenskreationen dürften daher am Ziel vorbeigehen.

Und wie schaut es mit den gefürchteten Werbeverboten für Rechtsanwälte aus? Dieses Werbeverbot ist in den letzten Jahren ebenfalls deutlich gelockert worden. Von den speziellen berufsrechtlichen Regelungen abgesehen, ist für den Anwalt von heute kreative Werbung erlaubt, sofern sie die (fließenden) Grenzen zur irreführenden Werbung nicht überschreitet.

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Werbung für Kinder? Komplett asozial!

Wie ich gerade hier im Blog lese, wies gerade eine Studie nach, dass „dass bereits das einmalige Anschauen eines Werbespots ausreicht, um die Produktwahl von Vorschulkindern zu beeinflussen.“ Wer einmal Zeuge wurde, wie hypnotisiert kleine Kinder vor dem Fernseher sitzen, der realisiert sehr schnell, dass die Kids bis zu einem gewissen Alter nicht in der Lage sind, überhaupt zwischen Programm und Werbung zu unterscheiden.

Da fragt man sich, wie kann es legal sein, dass Werbung überhaupt so gestaltet sein darf, dass die Kinder direkt anspricht? Die Werbung muss in Deutschland eindeutig vom Programm getrennt sein. Wenn aber kleine Kinder nicht in der Lage sind, zwischen Werbung und Programm zu unterscheiden, muss man die Frage stellen dürfen, ob Werbung, die Kinder direkt anspricht und auch noch im Kinderprogramm gesendet wird, nicht eigentlich komplett illegal ist. Asozial sind diese Werbetreibenden auf jeden Fall!

Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass die Politik nichts von Werbung versteht. Da wird Werbung für Tabakprodukte verboten, anstatt diese sinnvoll zu regulieren, aber die Kinder dürfen auf Teufel komm raus, mit vollkommen sinnfreiem Kram angefixt (oder auch schon einmal aktimellisiert werden :-) ) werden.

Werberecht

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